Beihilfe zum Völkermord? Wie sich Deutschland vor dem IGH freisprechen will
»Es ist im Grunde das Gleiche«, erklärte Außenminister Johann Wadephul, als er das Völkerrecht mit der Straßenverkehrsordnung verglich. Wer zu schnell fahre, halte sich schließlich ebenfalls nicht immer an die geltenden Regeln. Für die deutsche Rüstungspolitik gegenüber Israel trifft der Vergleich einen beunruhigenden Punkt: Es geht nicht um einen geringfügigen Verstoß gegen eine Geschwindigkeitsbegrenzung, sondern um mögliche Beihilfe zu schwersten Völkerrechtsverbrechen. Die Regeln sind bekannt – doch ob Deutschland sie befolgt, soll möglichst nicht gerichtlich geklärt werden.
Zwischen Oktober 2023 und Juni 2026 genehmigte die Bundesregierung Rüstungsexporte nach Israel im Wert von 1,47 Milliarden Euro, darunter Kriegswaffen für etwa 528,9 Millionen Euro. Rund um den Beschluss des Internationalen Gerichtshofs (IGH) vom 30. April 2024 im Verfahren Nicaragua gegen Deutschland gingen die Genehmigungen zunächst zurück. Danach stiegen sie wieder deutlich an.
Der IGH hatte Nicaraguas Klage im April 2024 nicht abgewiesen. Er befand lediglich, dass die damaligen Umstände den Erlass vorläufiger Maßnahmen gegen Deutschland nicht erforderten. Seitdem autorisierte die Bundesregierung weitere Rüstungsexporte im Wert von 1,18 Milliarden Euro. Diese Genehmigungen erfolgten während des Völkermordes in Gaza, dessen abschließende gerichtliche Feststellung noch aussteht. Bereits im Januar 2024 erkannte der IGH jedoch die Plausibilität eines gegen die in Gaza ansässige palästinensische Bevölkerung gerichteten Völkermordes an.
»Die Verhinderungspflicht entsteht bereits, sobald ein Staat von einem ernsthaften Völkermordrisiko weiß oder gewusst haben müsste.«
Vor diesem Hintergrund verhandelt der IGH nun über die von Deutschland erhobenen Einreden gegen seine Zuständigkeit und damit die Zulässigkeit der Klage Nicaraguas. Eine Prüfung der deutschen Unterstützungspolitik in der Sache selbst steht somit noch aus.
Deutschlands zentrale Verteidigungslinie
Bereits auf dieser vorgelagerten Verfahrensstufe versucht Deutschland jedoch, eine solche Prüfung vollständig zu verhindern. Das zentrale deutsche Argument betrifft den sogenannten »Monetary Gold«-Grundsatz. Um ihn zu verstehen, muss man sich vergegenwärtigen, dass der IGH keine allgemeine Zuständigkeit über sämtliche Staaten besitzt. Als souveräne Staaten unterliegen sie seiner Gerichtsbarkeit grundsätzlich nur, wenn sie ihr zugestimmt haben – etwa durch eine entsprechende Vertragsklausel oder eine allgemeine Unterwerfungserklärung.
Aus diesem Konsensprinzip folgt: Entscheidend ist, ob der IGH Deutschlands Verantwortung eigenständig beurteilen kann. Müsste er dafür zuerst feststellen, dass Israel selbst Völkerrecht verletzt hat, könnte er indirekt über Israels Verantwortung entscheiden, obwohl Israel an diesem Verfahren gar nicht beteiligt ist. Nicht ausreichend für eine Klageabweisung ist dagegen, dass das Gericht israelisches Verhalten lediglich berücksichtigen muss oder seine Entscheidung politische oder rechtliche Auswirkungen auf Israel haben könnte.
Für den Vorwurf, Deutschland habe seine Pflicht zur Verhütung eines Völkermordes verletzt, greift der deutsche Einwand sowieso nicht ohne Weiteres. Die Verhinderungspflicht entsteht bereits, sobald ein Staat von einem ernsthaften Völkermordrisiko weiß oder gewusst haben müsste. Eine solche Pflicht wäre ihres präventiven Charakters beraubt, dürfte ein Staat bis zur abschließenden Feststellung eines Völkermordes untätig bleiben. Dass Deutschland angesichts der ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Einflussmöglichkeiten verpflichtet war, Rüstungsexporte auszusetzen, betrifft deshalb zunächst sein eigenes Verhalten.
»Stellt der IGH also in dem Verfahren Südafrika gegen Israel rechtskräftig einen Völkermord fest, müsste diese Frage im Verfahren gegen Deutschland nicht ohne die Beteiligung Israels erstmals entschieden werden.«
Anders verhält es sich beim Vorwurf der Beihilfe zum Völkermord. Denn Beihilfe setzt eine Haupttat voraus. Der IGH könnte Deutschland daher nur dann dafür verantwortlich machen, Israel bei einem Völkermord unterstützt zu haben, wenn er zuvor feststellt, dass tatsächlich ein Völkermord begangen wurde. Gerade hier besitzt das deutsche »Monetary Gold«-Argument erhebliches Gewicht: Eine Entscheidung über die deutsche Beihilfe scheint ohne eine vorgelagerte Beurteilung des israelischen Handelns kaum möglich.
Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass der IGH den Anspruch bereits jetzt als unzulässig abweisen muss. Ob Israel in Gaza gegen die Völkermordkonvention verstößt, ist Gegenstand des parallel anhängigen Verfahrens Südafrika gegen Israel. In diesem Verfahren ist Israel selbst Partei. Die Schutzfunktion des »Monetary Gold«-Grundsatzes – zu verhindern, dass über die Verantwortlichkeit eines Staates entschieden wird, ohne dass dieser gehört wird – ist damit jedenfalls deutlich weniger berührt als in den klassischen Fällen, in denen der Drittstaat überhaupt keinem Verfahren zugestimmt hatte. Stellt der IGH also in dem Verfahren Südafrika gegen Israel rechtskräftig einen Völkermord fest, müsste diese Frage im Verfahren gegen Deutschland nicht ohne die Beteiligung Israels erstmals entschieden werden.
Selbstinszenierung vom Waffenlieferanten zum humanitären Helfer
Bemerkenswert ist, wie Deutschland seine Einreden gegen Zuständigkeit und Zulässigkeit mit einem normativ aufgeladenen Selbstbild verknüpft: Die Rüstungsexportkontrolle sei streng, die Genehmigungspraxis völkerrechtskonform, der innerstaatliche Rechtsschutz wirksam und die deutsche Politik gleichermaßen der Sicherheit von Israelis und Palästinensern verpflichtet. Dieses Selbstbild beruht nicht nur auf Auslassungen, sondern auf gezielten Verzerrungen und teilweise nachweislich falschen Behauptungen.
Das deutsche Rüstungsexportregime ist – entgegen Deutschlands Darstellung – weder transparent noch effektiv überprüfbar. Seine Grundlagen verteilen sich auf das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung, den Gemeinsamen Standpunkt der EU, den Vertrag über den Waffenhandel sowie unverbindliche politische Grundsätze. Besonders sensible Genehmigungen werden im geheim tagenden Bundessicherheitsrat behandelt.
Einzelentscheidungen, ihre Begründungen und die zugrunde liegenden Risikobewertungen werden nicht veröffentlicht; die Rüstungsexportberichte informieren erst nachträglich und überwiegend in aggregierter Form. Damit bleibt gerade die entscheidende Frage unbeantwortet: Aufgrund welcher konkreten Erkenntnisse gelangte die Bundesregierung bei einem bestimmten Export zu der Einschätzung, dass die gelieferten Güter nicht zur Begehung oder Erleichterung schwerer Völkerrechtsverletzungen eingesetzt würden?
»Wenn Deutschland vor dem IGH dennoch behauptet, seine Gerichte hätten die Genehmigungspraxis sorgfältig und umfassend am Völkerrecht geprüft, verfälscht es den Inhalt dieser Entscheidung.«
Zudem erweist sich die innerstaatliche Kontrolle als strukturell lückenhaft. Besonders deutlich zeigt dies die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers gegen die Genehmigung von Panzerersatzteilen nach Israel nicht zur Entscheidung anzunehmen. Angesichts der existenziellen Folgen möglicher Fehlentscheidungen ist diese Zurückhaltung problematisch. Das Gericht beließ der Exekutive in außen- und sicherheitspolitischen Fragen einen weiten Einschätzungs- und Handlungsspielraum, ohne die zugrunde liegende Risikobewertung materiell zu überprüfen. Damit bleibt gerade die entscheidende Frage der gerichtlichen Kontrolle entzogen: ob die Genehmigung angesichts des konkreten Risikos schwerster Völkerrechtsverletzungen rechtmäßig war. Wenn Deutschland vor dem IGH dennoch behauptet, seine Gerichte hätten die Genehmigungspraxis sorgfältig und umfassend am Völkerrecht geprüft, verfälscht es den Inhalt dieser Entscheidung.
Auch die Strafverfolgung bietet kein überzeugenderes Bild. Im Fall Ramsis Kilani reichten das European Centre for Constitutional and Human Rights und das Palestinian Centre for Human Rights im Dezember 2014 beim Generalbundesanwalt eine Strafanzeige sowie umfangreiches Material zu israelischen Luftangriffen ein, bei denen Kilanis Vater, seine Stiefmutter und fünf seiner Geschwister getötet worden waren. Im August 2021 entschied der Generalbundesanwalt, kein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Der Fall legt eine politisch selektive Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs nahe. Werden internationale Verbrechen in anderen Kontexten mit großem institutionellem Aufwand verfolgt, während substantiierten Vorwürfen gegen Angehörige eines engen deutschen Verbündeten nicht einmal durch ein förmliches Ermittlungsverfahren nachgegangen wird, verliert der deutsche Anspruch universeller Strafverfolgung seine Glaubwürdigkeit. Die gegenteilige Darstellung durch die Bundesregierung vor dem IGH verschleiert, dass deutsche Strafverfolgungsbehörden bei Vorwürfen gegen Angehörige dieses Verbündeten selektiv untätig bleiben.
Die Berufung auf Frieden und Sicherheit verdeckt eine grundlegende politische und rechtliche Asymmetrie. Israels Sicherheit gilt als deutsche Staatsräson; die Rechte der Palästinenser werden dagegen überwiegend als humanitäre Frage behandelt. Vor dem IGH verwies die Bundesregierung auf ein entwicklungspolitisches Portfolio von rund einer Milliarde US-Dollar, jährliche UNRWA-Beiträge von mehr als 100 Millionen US-Dollar und humanitäre Hilfe für Gaza von bis zu 480 Millionen US-Dollar seit Oktober 2023.
»Die Berufung auf Frieden und Sicherheit verdeckt eine grundlegende politische und rechtliche Asymmetrie. Israels Sicherheit gilt als deutsche Staatsräson; die Rechte der Palästinenser werden dagegen überwiegend als humanitäre Frage behandelt.«
Diese Leistungen sollen belegen, dass Deutschland neben Israels Sicherheit auch den Rechten und Bedürfnissen der Palästinenser verpflichtet sei. Humanitäre Hilfe kann jedoch nicht gegen militärische Unterstützung aufgerechnet werden. Deutschland finanziert die Versorgung einer Bevölkerung, während es zugleich Rüstungsexporte an den Staat genehmigt, der ihre Lebensgrundlagen zerstört, ihre Vertreibung vorantreibt und ihre politische Selbstbestimmung systematisch verhindert. Es lindert damit einen Teil der humanitären Folgen einer Politik, zu deren materieller Aufrechterhaltung es selbst beiträgt.
»Nie wieder« unter Vorbehalt
Schändlich ist nicht, dass Deutschland sich vor dem IGH mit prozessrechtlichen Argumenten verteidigt. Das steht jedem beklagten Staat zu. Schändlich ist der Versuch, diese Verteidigung mit einer moralischen Selbstinszenierung zu verbinden: als verlässlicher Hüter des Völkerrechts, als rechtsstaatlicher Garant wirksamer Kontrolle und als ausgewogener Vermittler zwischen Israelis und Palästinensern. Die historische Tragweite könnte kaum größer sein.
Die Völkermordkonvention von 1948 entstand als rechtliche Antwort auf die nationalsozialistische Vernichtungspolitik und insbesondere die Shoah. Sie übersetzte das »Nie wieder« in eine universelle Verpflichtung zwingenden Völkerrechts: Völkermord ist zu verhindern und zu bestrafen – unabhängig davon, wer ihn begeht und gegen welche Gruppe er sich richtet. Deutschlands historische Verantwortung kann sich deshalb nicht in der Loyalität gegenüber dem Staat Israel erschöpfen. Sie verpflichtet gerade dazu, Anzeichen genozidaler Gewalt ernst zu nehmen und die eigenen Einflussmöglichkeiten zu ihrer Verhinderung einzusetzen.
Aus der deutschen Geschichte folgt somit eine gesteigerte Pflicht, das Recht ohne Ansehen von Verbündeten, Tätern und Opfern anzuwenden – eine rechtliche und moralische Pflicht, der die Bundesrepublik bislang in eklatanter Weise nicht gerecht wird. Stattdessen versucht sie, die Missachtung dieser elementaren Verpflichtung vor dem IGH und den Augen der Weltöffentlichkeit hinter einer beschönigenden, unwahren Selbstdarstellung zu verbergen – und sich so der Scham zu entziehen, die einem solchen Verhalten angesichts der deutschen Geschichte gebührt.
@khaledelmahmoud Der Vergleich mit der Straßenverkehrsordnung ist schon sehr wild und hinkt in jeder Hinsicht.
Wenn man 10kmh zu schnell fährt, verletzt/gefährdet man nicht automatisch Dritte. Wenn man Waffen an ein Land liefert, dass aktiv und öffentlich bekannt teils gezielt unschuldige Zivilisten tötet, dann ist die Beloeferung von Waffung aktive Beihilfe.